{"id":292,"date":"2018-06-14T00:48:11","date_gmt":"2018-06-13T22:48:11","guid":{"rendered":"http:\/\/test.gummiwerk.de\/kontakt\/agbs\/matec-gummiwerk-gmbh-aeb\/"},"modified":"2018-12-30T19:18:54","modified_gmt":"2018-12-30T18:18:54","slug":"matec-gummiwerk-gmbh-aeb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.gummiwerk.de\/en\/contact\/terms-conditions\/matec-gummiwerk-gmbh-aeb\/","title":{"rendered":"MaTec Gummiwerk GmbH \u2013 AEB"},"content":{"rendered":"<h3>Allgemeine\u00a0Einkaufsbedingungen\u00a0mit Verzugsschadenspauschale<\/h3>\n<h5>\u00a71 Allgemeines, Geltungsbereich<\/h5>\n<p>(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten f\u00fcr alle Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit unseren Gesch\u00e4ftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: \u201eVerk\u00e4ufer\u201c). Die AEB gelten nur, wenn der Verk\u00e4ufer Unternehmer (\u00a714 BGB), eine jurisitische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder ein \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen ist.<\/p>\n<p>(2) Die AEB gelten insbesondere f\u00fcr Vertr\u00e4ge \u00fcber den Verkauf und\/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne R\u00fccksicht darauf, ob der Verk\u00e4ufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (\u00a7\u00a7 433, 651 BGB). Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch f\u00fcr k\u00fcnftige Vertr\u00e4ge \u00fcber den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Verk\u00e4ufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>(3) Diese AEB gelten ausschlie\u00dflich. Abweichende, entgegenstehende oder erg\u00e4nzende Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen des Verk\u00e4ufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdr\u00fccklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen des Verk\u00e4ufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.<\/p>\n<p>(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verk\u00e4ufer (einschlie\u00dflich Nebenabreden, Erg\u00e4nzungen und \u00c4nderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. F\u00fcr den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw unsere schriftliche Best\u00e4tigung ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>(5) Rechtserhebliche Erkl\u00e4rungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verk\u00e4ufer uns gegen\u00fcber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erkl\u00e4rung von R\u00fccktritt), bed\u00fcrfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<\/p>\n<p>(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abge\u00e4ndert oder ausdr\u00fccklich ausgeschlossen werden.<\/p>\n<h5>\u00a72 Vertragsschluss<\/h5>\n<p>(1) Unsere Bestellung gilt fr\u00fchestens mit schriftlicher Abgabe oder Best\u00e4tigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrt\u00fcmer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollst\u00e4ndigkeiten der Bestellung einschlie\u00dflich der Bestellunterlagen hat uns der Verk\u00e4ufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollst\u00e4ndigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.<\/p>\n<p>(2) Der Verk\u00e4ufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Tagen schriftlich zu best\u00e4tigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuf\u00fchren (Annahme).<br \/>\nEine versp\u00e4tete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.<\/p>\n<h5>\u00a73 Lieferzeit und Lieferverzug<\/h5>\n<p>(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, betr\u00e4gt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verk\u00e4ufer ist verpflichtet, uns unverz\u00fcglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 voraussichtlich nicht einhalten kann.<\/p>\n<p>(2) Erbringt der Verk\u00e4ufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte \u2013 insbesondere auf R\u00fccktritt und Schadensersatz \u2013 nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Ist der Verk\u00e4ufer in Verzug, k\u00f6nnen wir \u2013 neben weitergehenden gesetzlichen Anspr\u00fcchen \u2013 pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1,0 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5,0 % des Nettopreises der versp\u00e4tet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein h\u00f6herer Schaden entstanden ist. Dem Verk\u00e4ufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns \u00fcberhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.<\/p>\n<h5>\u00a74 Leistung, Lieferung, Gefahr\u00fcbergang, Annahmeverzug<\/h5>\n<p>(1) Der Verk\u00e4ufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verk\u00e4ufer tr\u00e4gt das Beschaffungsrisiko f\u00fcr seine Leistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung.<\/p>\n<p>(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands \u201efrei Haus\u201c an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Gesch\u00e4ftssitz in 14548 Schwielowsee, Max-Planck-Str. 26 zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erf\u00fcllungsort (Bringschuld).<\/p>\n<p>(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollst\u00e4ndig, so haben wir hieraus resultierende Verz\u00f6gerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.<\/p>\n<p>Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.<\/p>\n<p>(4) Die Gefahr des zuf\u00e4lligen Untergangs und der zuf\u00e4lligen Verschlechterung der Sache geht mit \u00dcbergabe am Erf\u00fcllungsort auf uns \u00fcber. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese f\u00fcr den Gefahr\u00fcbergang ma\u00dfgebend. Auch im \u00dcbrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der \u00dcbergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verk\u00e4ufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdr\u00fccklich anbieten, wenn f\u00fcr eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verk\u00e4ufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (\u00a7 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verk\u00e4ufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verk\u00e4ufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.<\/p>\n<h5>\u00a75 Preise und Zahlungsbedingungen<\/h5>\n<p>(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschlie\u00dflich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.<\/p>\n<p>(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schlie\u00dft der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verk\u00e4ufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verpackung, Transportkosten einschlie\u00dflich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Verk\u00e4ufer auf unser Verlangen zur\u00fcckzunehmen.<\/p>\n<p>(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollst\u00e4ndiger Lieferung und Leistung (einschlie\u00dflich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnung zur Zahlung f\u00e4llig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gew\u00e4hrt uns der Verk\u00e4ufer 3,0 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.<\/p>\n<p>(4) Wir schulden keine F\u00e4lligkeitszinsen. Der Anspruch des Verk\u00e4ufers auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unber\u00fchrt. F\u00fcr den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Verk\u00e4ufer erforderlich.<\/p>\n<p>(5) Aufrechnungs- und Zur\u00fcckbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erf\u00fcllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, f\u00e4llige Zahlungen zur\u00fcckzuhalten, solange uns noch Anspr\u00fcche aus unvollst\u00e4ndigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verk\u00e4ufer zustehen.<\/p>\n<p>(6) Der Verk\u00e4ufer hat ein Aufrechnungs- oder Zur\u00fcckbehaltungsrecht nur wegen rechtskr\u00e4ftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen<\/p>\n<h5>\u00a76 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt<\/h5>\n<p>(1) An Abbildungen, Pl\u00e4nen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausf\u00fchrungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschlie\u00dflich f\u00fcr die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zur\u00fcckzugeben. Gegen\u00fcber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags.<\/p>\n<p>(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend f\u00fcr Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie f\u00fcr Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenst\u00e4nde, die wir dem Verk\u00e4ufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenst\u00e4nde sind \u2013 solange sie nicht verarbeitet werden \u2013 auf Kosten des Verk\u00e4ufers gesondert zu verwahren und in \u00fcblichem Umfang gegen Zerst\u00f6rung und Verlust zu versichern.<\/p>\n<p>(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenst\u00e4nden durch den Verk\u00e4ufer wird f\u00fcr uns vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verh\u00e4ltnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen Sachen.<\/p>\n<p>(4) Die \u00dcbereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne R\u00fccksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verl\u00e4ngerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Verk\u00e4ufer ggf. wirksam erkl\u00e4rter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und f\u00fcr diese gilt.<\/p>\n<h5>\u00a77 Mangelhafte Lieferung<\/h5>\n<p>(1) F\u00fcr unsere Rechte bei Sach- und Rechtsm\u00e4ngeln der Ware (einschlie\u00dflich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgem\u00e4\u00dfer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verk\u00e4ufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verk\u00e4ufer insbesondere daf\u00fcr, dass die Ware bei Gefahr\u00fcbergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung \u00fcber die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die \u2013 insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung \u2013 Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verk\u00e4ufer oder vom Hersteller stammt.<\/p>\n<p>(3) Abweichend von \u00a7 442 Abs. 1 S 2 BGB stehen uns M\u00e4ngelanspr\u00fcche uneingeschr\u00e4nkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt geblieben ist.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die kaufm\u00e4nnischen Untersuchungs- und R\u00fcgepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (\u00a7\u00a7 377, 381 HGB), mit folgender Ma\u00dfgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschr\u00e4nkt sich auf M\u00e4ngel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter \u00e4u\u00dferlicher Begutachtung einschlie\u00dflich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualit\u00e4tskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbesch\u00e4digungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im \u00dcbrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls nach ordnungsgem\u00e4\u00dfem Gesch\u00e4ftsgang tunlich ist.<\/p>\n<p>Unsere R\u00fcgepflicht f\u00fcr sp\u00e4ter entdeckte M\u00e4ngel bleibt unber\u00fchrt. In allen F\u00e4llen gilt unsere R\u00fcge (M\u00e4ngelanzeige) als unverz\u00fcglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von \u2026 Arbeitstagen beim Verk\u00e4ufer eingeht.<\/p>\n<p>(5) Die zum Zwecke der Pr\u00fcfung und Nachbesserung vom Verk\u00e4ufer aufgewendeten Kosten tr\u00e4gt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tats\u00e4chlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem M\u00e4ngelbeseitigungsverlangen bleibt unber\u00fchrt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrl\u00e4ssig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.<\/p>\n<p>(6) Kommt der Verk\u00e4ufer seiner Verpflichtung zur Nacherf\u00fcllung \u2013 nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) \u2013 innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so k\u00f6nnen wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verk\u00e4ufer Ersatz der hierf\u00fcr erforderlichen Aufwendungen bzw einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherf\u00fcllung durch den Verk\u00e4ufer fehlgeschlagen oder f\u00fcr uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gef\u00e4hrdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Sch\u00e4den) bedarf es keiner Fristsetzung; der Verk\u00e4ufer ist unverz\u00fcglich, nach M\u00f6glichkeit vorher, zu unterrichten.<\/p>\n<p>(7) Im \u00dcbrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum R\u00fccktritt vom Vertrag berechtigt. Au\u00dferdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.<\/p>\n<h5>\u00a78 Lieferantenregress<\/h5>\n<p>(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressanspr\u00fcche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 478, 479 BGB) stehen uns neben den M\u00e4ngelanspr\u00fcchen uneingeschr\u00e4nkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherf\u00fcllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verk\u00e4ufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (\u00a7 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschlie\u00dflich Aufwendungsersatz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erf\u00fcllen, werden wir den Verk\u00e4ufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche L\u00f6sung herbeigef\u00fchrt, so gilt der von uns tats\u00e4chlich gew\u00e4hrte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verk\u00e4ufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.<\/p>\n<p>(3) Unsere Anspr\u00fcche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Ver\u00e4u\u00dferung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.<\/p>\n<h5>\u00a79 Produzentenhaftung<\/h5>\n<p>(1) Ist der Verk\u00e4ufer f\u00fcr einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Anspr\u00fcchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis selbst haftet.<\/p>\n<p>(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verk\u00e4ufer Aufwendungen gem. \u00a7\u00a7 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschlie\u00dflich von uns durchgef\u00fchrter R\u00fcckrufaktionen ergeben. \u00dcber Inhalt und Umfang von R\u00fcckrufma\u00dfnahmen werden wir den Verk\u00e4ufer \u2013 soweit m\u00f6glich und zumutbar \u2013 unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Anspr\u00fcche bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Der Verk\u00e4ufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 2 Mio. EUR pro Personen-\/Sachschaden abzuschlie\u00dfen und zu unterhalten.<\/p>\n<h5>\u00a710 Verj\u00e4hrung<\/h5>\n<p>(1) Die wechselseitigen Anspr\u00fcche der Vertragsparteien verj\u00e4hren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von \u00a7 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB betr\u00e4gt die allgemeine Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr M\u00e4ngelanspr\u00fcche 3 Jahre ab Gefahr\u00fcbergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verj\u00e4hrung mit der Abnahme. Die 3-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist gilt entsprechend auch f\u00fcr Anspr\u00fcche aus Rechtsm\u00e4ngeln, wobei die gesetzliche Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr dingliche Herausgabeanspr\u00fcche Dritter (\u00a7 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unber\u00fchrt bleibt; Anspr\u00fcche aus Rechtsm\u00e4ngeln verj\u00e4hren dar\u00fcber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht \u2013 insbesondere mangels Verj\u00e4hrung \u2013 noch gegen uns geltend machen kann.<\/p>\n<p>(3) Die Verj\u00e4hrungsfristen des Kaufrechts einschlie\u00dflich vorstehender Verl\u00e4ngerung gelten \u2013 im gesetzlichen Umfang \u2013 f\u00fcr alle vertraglichen M\u00e4ngelanspr\u00fcche. Soweit uns wegen eines Mangels auch au\u00dfervertragliche Schadensersatzanspr\u00fcche zustehen, gilt hierf\u00fcr die regelm\u00e4\u00dfige gesetzliche Verj\u00e4hrung (\u00a7\u00a7 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verj\u00e4hrungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer l\u00e4ngeren Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fchrt.<\/p>\n<h5>\u00a711 Rechtswahl und Gerichtsstand<\/h5>\n<p>(1) F\u00fcr diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verk\u00e4ufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzul\u00e4ssig oder unwirksam ist.<\/p>\n<p>(2) Ist der Verk\u00e4ufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder ein \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen, ist ausschlie\u00dflicher \u2013 auch internationaler \u2013 Gerichtsstand f\u00fcr alle sich aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis ergebenden Streitigkeiten unser Gesch\u00e4ftssitz in 14548 Schwielowsee. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erf\u00fcllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine\u00a0Einkaufsbedingungen\u00a0mit Verzugsschadenspauschale \u00a71 Allgemeines, Geltungsbereich (1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten f\u00fcr alle Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit unseren Gesch\u00e4ftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: \u201eVerk\u00e4ufer\u201c). Die AEB gelten nur, wenn der Verk\u00e4ufer Unternehmer (\u00a714 BGB), eine jurisitische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder ein \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen ist. 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